Das Ordnungsamt informiert

13.03.2024

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist NICHT erlaubt ! 

 

Häufig gehen Bürger unter Berufung auf die Landespflanzenabfallverordnung davon aus, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im März und Oktober zulässig sei. Dies trifft aber nicht zu, wenn durch den Landkreis ein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle zur Verfügung gestellt wird. Da der Landkreis Vorpommern-Rügen ein Entsorgungssystem zur Verfügung stellt, ist nach der geltenden Rechtslage das Verbrennen pflanzlicher Abfälle unzulässig.

 

In Einzelfällen ( wie z.B. bei nachweisbarem Schädlings- oder Krankheitsbefall der Pflanzenabfälle) können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle erteilt werden. Lediglich eine erhöhte Menge der pflanzlichen Abfälle, bspw. aufgrund der Grundstücksgröße, stellt keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entsorgung dar.

 

Entsprechend begründete Anträge sind zu stellen an: 

Landkreis Vorpommern-Rügen, Fachgebiet Umweltschutz, Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund.   

 

Grundsätzlich sollten pflanzliche Abfälle vorrangig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, einer Entsorgung zugeführt werden. Dies ist möglich durch: 

  • Verrotten durch Liegenlassen,

  • Einbringen in den Boden 

  • Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung.

Sollte dies nicht möglich sein, bietet unter anderem die Firma Döring in Tribsees, Grammendorfer Weg 3 gegen ein Entgelt die Entsorgung an. 

 

Bitte beachten Sie:

         Das Verbrennen von Grünschnitt kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Ordnungs- und Bauamt

SB allgemeine Ordnungsangelegenheiten 

i.A. L. Maurer

 

Lagerfeuer

 

Lagerfeuer unterliegen nicht den Regelungen der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V, sondern dem allgemeinen Ordnungsrecht (SOG M-V). 

Ein Lagerfeuer soll vorrangig die wohlige Atmosphäre eines gemütlichen Beisammenseins (mehrerer Personen) fördern. 

 

Lagerfeuer sind beim zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen. 

Bei der Durchführung eines Lagerfeuers dürfen nur naturbelassene Holzscheite verwendet bzw. verbrannt werden.

 

Bitte beachten Sie:

 

  • Die Witterungsverhältnisse ! 

Bedenken Sie: Das bei einem eventuellen Funkenflug ein Flächenbrand                 

entstehen kann.

In diesen Fall ist der Einsatz der Feuerwehr für den Verursacher     

gebührenpflichtig.

  • Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, Sperrmüll etc. ist verboten. 

  • Die Rauchgase dürfen nicht zu einer Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit führen.

  • Vor dem Anzünden des Lagerfeuers muss eine Gefährdung ggf. darunter nistender Tiere vermieden werden. Dies kann bspw. durch ein vorherigen Umsetzens des geschichteten Materials erreicht werden.

  • Die geltenden Brandschutzbedingungen sind zu Berücksichtigen.

 

 

Ordnungs- und Bauamt

SB allgemeine Ordnungsangelegenheiten 

i.A. L. Maurer