Information zu Schneeräum- und Streupflicht/ Verkehrssicherungspflicht

Amt Recknitz-Trebeltal, den 01.12.2020

Information zur Schneeräum- und Streupflicht – Verkehrssicherungspflicht

 

Schneeräum- und Streupflicht

Verkehrssicherungspflicht

Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um eine generelle Rechtspflicht.

Wer nämlich ein Grundstück oder ein Gebäude Personen gegenüber zugänglich macht, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden, die körperlich oder auch vermögensrechtlicher Art sein können.

Diese generelle Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumungs-

Pflicht bei Eisglätte und Schnee im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können.

Was nun im Einzelnen erforderlich ist, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der jeweiligen Örtlichkeit, wie dies allgemein im Recht üblich ist.

 

Grundstückseigentümer ist zuständig

Für den Gehweg vor einem Grundstück ist zunächst die Gemeinde, als Träger der Straßenbaulast, reinigungs- und streupflichtig.

Das landesrechtliche Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern sieht aber in Verbindung mit den entsprechenden örtlichen Straßenreinigungssatzungen vor, dass diese Reinigungs- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer von der Gemeinde übertragen werden kann.

Übertragung der Schneeräum- und Streupflicht auf die Mietparteien

Wenn der Grundstückseigentümer und gleichzeitig Straßenanlieger seine Schneeräum- und Streupflicht für seinen Grundstücksbereich und die vor dem Grundstück liegende Gehwegfläche auf die Mietparteien überträgt, genügt keinen falls der Hinweis auf die Hausordnung, in der die Mietparteien auf die Schneeräum- und Streupflicht hingewiesen werden. Vielmehr bedarf es einer schriftlichen Festlegung, die allen Mietparteien zugänglich sein muss – vielleicht durch Aushang in dem Mietwohngrundstück -, welcher Mietpartei in welchem Zeitraum die Schneeräum- und Streupflicht obliegt.

Selbstverständlich können die Mietparteien im Bedarfsfalle auch zeitlich tauschen, jedoch sollte dies zur Vermeidung von eventuellen rechtlichen Ansprüchen dritter Personen am besten schriftlich festgehalten werden.

Wird die Streupflicht und die Schneeräumung auf die Mietparteien oder bei einem Gewerbebetrieb auf den Pächter wirksam übertragen, so ist der Eigentümer dennoch gehalten, die Erfüllung der Verpflichtung selbst oder durch eine Vertrauensperson zu kontrollieren.

Danach muss ein Vermieter in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob die Mietparteien ihrer Verpflichtung auch wirklich nachgekommen sind.

Fazit: Mehr Vorsorge ist letzthin besser als zu wenig

Die Gehwege und Radwege sind in einer für den Fußgänger- bzw. Radfahrerverkehr erforderlichen Breite – also nach Möglichkeit 1, 00 m – einschließlich notwendiger Zugänge zu den angrenzenden Anliegergrundstücken von Schnee freizumachen bzw. freizuhalten.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Wege und Zugänge mit abstumpfenden Stoffen (Sägemehl, Sand, Splitt) zu betreuen. Auftauende Mittel, die biologisch unbedenklich sind dürfen eingesetzt werden, wenn besondere klimatische Verhältnisse z. B. Eisregen dies erfordern.

Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der Zeit von 7. 00 Uhr bis 20. 00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20. 00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7. 00 Uhr und am Sonn- und Feiertagen bis 9. 00 Uhr zu beseitigen.

Gewährleisten Sie bitte, dass Ihr geparktes Fahrzeug die Einsatzfahrzeuge des Winterdienstes nicht behindert.

 

Schöning

SB Ordnungsamt