Das Ordnungsamt informiert...

Amt Recknitz-Trebeltal, den 05.12.2017

Der Winter steht vor der Tür.

Hier wichtige Hinweise für die Räum- und Streupflicht

 

Die Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen.

Auftauende Mittel die biologisch unbedenklich sind dürfen eingesetzt werden, wenn besondere klimatische Verhältnisse (Eisregen) dies erfordern.

Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der Zeit von 7. 00 Uhr bis 20. 00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20. 00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7. 00 Uhr Sonn- und feiertags bis 9. 00 Uhr zu beseitigen.

 

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern.

Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten.

Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

Wichtiger Hinweis:

 

Gewährleisten Sie bitte, dass Ihr geparktes Auto die Einsatzfahrzeuge des Winterdienstes nicht behindert.

 

 

Das Abbrennen eines Feuerwerkes ist anzeigepflichtig

 

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (im Einzelhandel vor Sylvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Klassen III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden.


Möchte jemand aus einem besonderen Anlass wie z.B. Geburtstag, Jugendweihe oder Hochzeit in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der

Klasse II abbrennen, so ist dies nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen zulässig.

Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben wie:

Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände die abgebrannt werden sollen und bei privaten Grundstücken die Genehmigung des Grundstückseigentümers mit Angabe des Flurstückes und der Flurnummer erforderlich.

Der Antrag ist dann im Ordnungsamt des Amtes Recknitz-Trebeltal Verwaltungsgebäude Tribsees, Karl-Marx-Straße 18 einzureichen.

Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch, da besondere Umstände

(z.B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können.

Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

 

Schöning

SB allgem. Ordnungsangelegenheiten